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Adoption, volljährig oder minderjährig

Verantwortlicher Autor: Uwe Lippe Herne, 06.09.2023, 22:57 Uhr
Presse-Ressort von: Uwe Lippe Bericht 8445x gelesen

Herne [ENA] Adoption, volljährig oder minderjährig. Steht zur Wahl, wenn man eine Adoption durchführen möchte. Das Verfahren der Volljährigenadoption ist zum Vergleich einer Minderjährigenadoption sehr einfach. Jeder, der einen anderen adoptieren möchte, kann das unter den normalen Bedingungen für sich selbst entscheiden und durchführen lassen. Dazu gehört ein Termin beim Notar, der den Antrag zum Gericht sendet und dann

ist eigentlich schon alles fertig. Die Adoption wird eingetragen und das war es wirklich schon. Denn so erstaunlich wie es sich anhört, funktioniert es auch. Bei der minderjährigen Adoption verhält es sich natürlich ganz anders. Hier wird die annehmende Person in die Geburtsurkunde eingetragen und der leibliche Elternteil wird gelöscht. Das gilt auch gleichermaßen für die Fürsorge als auch für das Erbe. Die Minderjährigenadoption kann mit minderjährigen oder mit volljährigen Personen durchgeführt werden. Hier gibt es allerdings eine Ausnahme und zwar wenn die zu adoptierende Person volljährig ist. Dann kann diese Person nur adoptiert werden, wenn der eine leibliche Elternteil mit der annehmenden Person verheiratet ist.

Auch wenn in diesem Falle der Wille zur Adoption von allen Personen ausdrücklich gewünscht wird. Also genauer gesagt kann die annehmende Person eine Minderjährigenadoption durchführen, wenn die adoptierende Person minderjährig ist und das eine leibliche Elternteil nicht mit der annehmenden Person verheiratet ist, aber das geht natürlich nicht, wenn die zu adoptierende Person zu diesem Zeitpunkt volljährig ist. Die Adoption könnte auch stattfinden, wenn die zu adoptierende Person volljährig und ein Elternteil schon verstorben wäre.

Die zu adoptierende Person könnte auch voraussichtliche die annehmende Person heiraten, da steht auch nichts im Wege. Wenn man da nicht mitkommt, warum ein lebender Elternteil mit der annehmenden Person verheiratet sein muss, und zwar nur wenn die adoptierte Person statt minderjährig volljährig zum Zeitpunkt der Adoption ist, so können das die betroffenen Personen ebenfalls nicht nachvollziehen. Obwohl der Wunsch nach einer Adoption von allen beteiligten Personen ausdrücklich vorliegt.

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